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Notebook oder Smartphone lohnsteuerfrei überlassen

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Rechtsgrundlage

Gemäß § 3 Nr. 45 Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen „die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör“ keiner Steuerpflicht. Dies gilt u. a. für Notebooks, Smartphones oder Desktop-Computer usw., einschließlich der Software.

Betriebliches Gerät

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass es sich bei dem Notebook oder Smartphone um ein betriebliches Gerät handelt. Wird beispielsweise nur der Handyvertrag des Mitarbeiters auf den Betrieb geschrieben, befindet sich das Handy immer noch im Besitz des Mitarbeiters. Damit tritt mangels Voraussetzungen keine Steuerfreiheit ein.

Leasingverträge

Im Fokus der Betriebsprüfer stehen stets Leasingverträge. Verdächtig ist, wenn der Arbeitnehmer das Gerät nach Ablauf des Leasingzeitraums extrem günstig kaufen kann. Hier ist Vorsicht geboten. Das Sächsische Finanzgericht (FG) hat in einem Fall einen Computer nach den Grundsätzen zur Zurechnung von Leasinggegenständen nicht dem Arbeitgeber, sondern dem Arbeitnehmer zugerechnet (2.11.2017, Az. 8 K 870/17). Im Streitfall leaste das Unternehmen Computer, die die Arbeitnehmer mit nach Hause nahmen. Der Arbeitgeber zog die Leasingraten vom Lohn ab. Lohnsteuer wurde nicht einbehalten. Nach zwei Jahren konnten die Computer zu einem Preis von 3 % des ursprünglichen Kaufpreises gekauft werden. Im Ergebnis lag kein betriebliches Gerät vor, da der Arbeitgeber keine Verwertungsmöglichkeiten mehr hatte. Damit war auch keine Lohnsteuerfreiheit gegeben.

Stand: 27. Juli 2018

Bild: peshkova - Fotolia.com

Über uns: Unsere Kanzlei mit Sitz in Freilassing bietet einen professionellen Service auf den Gebieten der Steuerberatung und der betriebswirtschaftlichen Beratung. Als Steuerberater und vereidigter Buchprüfer tragen wir dabei eine hohe Verantwortung. Sie haben Fragen? Nützen Sie ein unverbindliches Erstgespräch!

Erscheinungsdatum:

Fricke + Kollegen Steuerberater PartmbB

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