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Bekämpfung der Manipulation an Registrierkassen

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Neues Gesetz gegen die systematische Steuerhinterziehung

Kassenmanipulationen

Manipulationen an elektronischen Registrierkassen haben in der Vergangenheit stetig zugenommen. Die gängigsten Formen sind u. a. der Einsatz von Manipulationssoftware (Phantomware, Zapper). Verwendet der Steuerpflichtige die Phantomware bzw. einen aus dem Internet heruntergeladenen „Zapper“ so konsequent, dass er doppelt verkürzt – also sowohl auf der Einnahmenseite als auch verhältnisgleich beim Warenzugang –, sind solche Manipulationen für Außenprüfer kaum erkennbar. Dasselbe trifft auf nachträglich geänderte Grundaufzeichnungen zu, die ohne Protokollierung erfolgt sind.

Kassennachschau

Mit dem neuen „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ sollen Kassenmanipulationen künftig erschwert werden. Der Referentenentwurf sieht u. a. die Einführung einer Kassennachschau vor. Die Kassennachschau soll nach dem Muster der bereits existierenden Umsatzsteuer- oder Lohnsteuernachschau keine Außenprüfung sein, sondern ein eigenständiges Verfahren. Das heißt, die Prüfer können jederzeit „ohne vorherige Ankündigung“ und außerhalb einer Außenprüfung, „während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten“ erscheinen (§ 146b Abs. 1 Abgabenordnung-AO). Stellen die Prüfer im Rahmen der Kassennachschau diverse Unregelmäßigkeiten fest, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergegangen werden.

Neue Ordnungsvorschriften

Hersteller von Registrierkassen müssen durch geeignete technische Vorkehrungen sicherstellen, dass die mit ihren Geräten erstellten Grundaufzeichnungen bestimmten Ordnungsvorschriften entsprechen. In einer neuen Vorschrift (§ 146a der Abgabenordnung) werden diese Bestimmungen näher definiert. Danach müssen elektronische Aufzeichnungssysteme gewährleisten, „jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall“ und andere Vorgänge „einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet“ aufzuzeichnen. Darüber hinaus bestimmt § 146 der Abgabenordnung, dass „bei Nutzung eines elektronischen Aufzeichnungssystems“ jede erforderliche Aufzeichnung „einzeln vorzunehmen“ ist. Dem weiteren Verkauf von Manipulationssoftware soll durch eine entsprechende Sanktionierung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu € 25.000,00 Einhalt geboten werden (§ 379 Abs. 4 Abgabenordnung-AO).

Stand: 28. April 2016

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Erscheinungsdatum:

Fricke + Kollegen Steuerberater PartmbB

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